Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Beitrag vom 03.03.2026 (Print/Online), Überschrift:
„Streit am Stand der AfD in Trier – Polizei sucht Zeugen“, Seite/
URL:https://www.volksfreund.de/blaulicht/streit-am-stand-der-afdin-trier-polizei-sucht-zeugen_aid-144658375 , behaupten Sie
sinngemäß bzw. ausdrücklich, Teilnehmer einer spontanen
Gegendemonstration seien mit AfD-Mitgliedern
aneinandergeraten bzw. AfD-Mitglieder seien in eine
Auseinandersetzung mit Gegendemonstranten geraten.
Diese Darstellung ist eine Falschmeldung. Es handelt sich um
eine unwahre Tatsachenbehauptung, die geeignet ist, die AfD
sowie die am Infostand anwesenden Mitglieder in der öffentlichen
Wahrnehmung als Konfliktpartei erscheinen zu lassen. Dadurchwird der Eindruck einer Gewalt- oder Eskalationsnähe der AfD
erzeugt, was reputationsschädigend ist.
I. Sachverhaltliche Klarstellung
Richtig ist:

Teilnehmer der spontanen Gegendemonstration sind nicht mit AfDMitgliedern aneinandergeraten. Die gegenteilige Darstellung in
Ihrem Artikel ist wahrheitswidrig.
2. Die Auseinandersetzung fand – soweit überhaupt einschlägig –
nicht am Infostand der AfD, sondern im weitesten Sinn im Umfeld
des Infostandes statt.
3. Die Gegendemonstranten gerieten mit Bürgern/Passanten
aneinander, die empört über das Verhalten der Demonstranten
waren.
4. Die AfD war nicht beteiligt; weder die AfD noch AfD-Mitglieder
waren Geschädigte, Angeschuldigte/Beschuldigte oder sonstige
Beteiligte polizeilicher Ermittlungen in diesem Zusammenhang.
5. Das Geschehen stand in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem AfD-Infostand oder den dort anwesenden AfD-Mitgliedern.

II. Gegendarstellungsanspruch / Abdruckverlangen
Hiermit machen wir den Gegendarstellungsanspruch geltend und
verlangen den Abdruck der beigefügten Gegendarstellung in der
nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Ausgabe
an vergleichbarer Stelle, im gleichen Teil des Druckwerks und mit
gleicher Schrift und Aufmachung, ohne Kürzungen, Zusätze oder
Kommentierungen. Eine Verlagerung in eine Rubrik: „Lesermeinung/Leserbrief“ oder eine optisch entwertende
Platzierung ist unzulässig.

III. Richtigstellung (Print/Online) und Unterlassung
Unabhängig vom Gegendarstellungsanspruch fordern wir Sie
auf, die Falschmeldung unverzüglich richtigzustellen – print und
online (inkl. etwaiger Social-Media-Ausspielungen), so dass
für den Leser eindeutig wird, dass Gegendemonstranten nicht
mit AfD-Mitgliedern, sondern mit Bürgern/Passanten
aneinandergerieten; und
2. es künftig zu unterlassen, zu behaupten oder sinngemäß zu
verbreiten, AfD-Mitglieder seien mit Gegendemonstranten
aneinandergeraten oder seien als Beteiligte in polizeiliche
Ermittlungen in diesem Zusammenhang einbezogen gewesen.

IV. Fristsetzung
Wir setzen Ihnen hierfür eine Frist bis morgen, 04.03.2026, 12:00 Uhr, zur schriftlichen Bestätigung,
• dass die Gegendarstellung wie beigefügt in der nächsten
Ausgabe abgedruckt wird,
• dass online unverzüglich eine sichtbare Korrektur erfolgt
(Korrekturhinweis am Artikelanfang, nicht nur stillschweigende
Änderung),
• und dass Sie die beanstandete Behauptung künftig unterlassen.

V. Rechtliche Schritte

Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, werden wir ohne weitere
Vorankündigung rechtliche Schritte einleiten, insbesondere die
gerichtliche Durchsetzung im Wege der einstweiligen Verfügung
(Unterlassung) sowie die Durchsetzung des
Gegendarstellungsanspruchs; daneben kommen Ansprüche auf
Richtigstellung/Widerruf und Kostenerstattung in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Servet

Anlage: Gegendarstellungstext (druckfähig)

 

Gegendarstellung

In dem Artikel des Trierischen Volksfreund vom 03.03.2026 mit der
Überschrift „Streit am Stand der AfD in Trier- Polizei sucht Zeugen“
wird behauptet bzw. der Eindruck erweckt, Teilnehmer einer
spontanen Gegendemonstration seien mit AfD-Mitgliedern
aneinandergeraten bzw. AfD-Mitglieder seien in eine
Auseinandersetzung mit Gegendemonstranten geraten.
Das ist falsch.
Teilnehmer der spontanen Gegendemonstration sind nicht mit
AfD-Mitgliedern aneinandergeraten.
Tatsächlich gerieten die Gegendemonstranten – soweit überhaupt
einschlägig – mit Bürgern/Passanten aneinander, die empört über
das Verhalten der Demonstranten waren. Die Auseinandersetzung
fand nicht am AfD-Infostand, sondern im Umfeld des Infostandes
statt und stand in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem
AfD-Infostand oder den dort anwesenden AfD-Mitgliedern. Weder die AfD noch AfD-Mitglieder waren Geschädigte oder
Angeschuldigte/Beschuldigte oder sonstige Beteiligte polizeilicher
Ermittlungen in diesem Zusammenhang.
54290 Trier,03.03.2026
Patrick Servet