Die AfD Trier weist „Schulungszentrum“-Gerüchte und TV-Teilnehmerzahl zurück – Strafanzeigen wegen Beleidigung, Sachbeschädigung und Bedrohung stehen im Raum
Trier/Trier-Euren. Rund um den Neujahrsempfang des Kreisverbands Alternative für Deutschland (AfD) am Samstag, 31. Januar 2026, im Eurener Gewerbegebiet weist die Partei zentrale Punkte der öffentlichen Berichterstattung im Trierischen Volksfreund und der Mobilisierungskampagne zurück. Insbesondere die Darstellung, es habe sich um die „Eröffnung eines AfD-Schulungszentrums“ gehandelt, ist eine Falschmeldung, heißt es aus dem Kreisverband. Auch die in sozialen Netzwerken verbreitete Zahl von „rund 150“ Demonstrierenden ist übertrieben.
Bei dem Neujahrsempfang handelt es sich um eine nicht anmeldepflichtige Veranstaltung: Die Partei habe für einen einzigen Tag Räumlichkeiten in einem geschlossenen Gebäude genutzt; eine öffentliche Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts lag damit nicht vor.. Die oft zitierte Anmeldepflicht betrifft demgegenüber öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel; hierfür sieht § 14 Versammlungsgesetz (VersG) eine Anzeige spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe vor.
Mobilisierung gegen „Zentrum“ – AfD spricht von Gerücht, Aktivisten von „Eröffnung“
Während wir als Kreisverband Trier das „Schulungszentrum“-Gerücht zurückweisen, wurde in Mobilisierungsaufrufen aus dem aktivistischen Umfeld der Eindruck einer Eröffnung ausdrücklich gesetzt. So hieß es in einem Aufruf zu einer Kundgebung in Gottbillstraße wörtlich sinngemäß, die AfD wolle dort ihr neues „Schulungszentrum“ eröffnen. Auch ein Post des Offenes Antifaschistisches Treffen Trier verbreitete die entsprechende Deutung.
Der Bericht des Trierischer Volksfreund über ein angeblich geplantes Schulungszentrum hatte in der Folge einen wohl unerwarteten Effekt: Nach dem Artikel lägen dem Kreisverband nunmehr mehrere Angebote für geeignete Räumlichkeiten vor. Wir werden das nun wohlwollend prüfen.
Demo-Routen und weitere Proteste – auch Aufruf an der Porta Nigra
Bereits im Vorfeld war zudem zu einer Demonstration an der Porta Nigra aufgerufen worden. Verschiedene Initiativen kündigten für den 31. Januar eine Kundgebung am Nachmittag an. Ob und in welcher Form dabei einzelne Politiker – darunter der SPD-Kandidat Sven Teuber – aktiv beteiligt waren, lässt sich aus öffentlich zugänglichen Quellen nicht hinreichend belastbar belegen.
Straftaten aus dem Demonstrationsumfeld – § 185, § 303, § 241 StGB
Deutlich schwerer wiegt aus unserer Sicht ein anderer Punkt: Entgegen Darstellungen im Trierischen Volksfreund eines „friedlichen“ Protestverlaufs sind sehr wohl strafrechtlich relevante Vorfälle aus dem Kreis der Demonstrierenden zu verzeichnen gewesen. Die betroffenen Mitglieder, Gäste und Dienstleister kündigten an, die Vorfälle in jedem Fall zur Anzeige zu bringen bzw. prüfen zu lassen.
Nach den Schilderungen von Gästen, Parteimitgliedern und Dienstleistern stehen insbesondere drei Deliktsgruppen im Raum:
- Beleidigung (§ 185 StGB)
Demnach seien Gäste, Veranstalter und sogar ein Essenslieferant als „Nazis“ beschimpft worden. Solche herabsetzenden Ehrverletzungen können – je nach Kontext und Nachweisbarkeit – den Tatbestand der Beleidigung erfüllen. - Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
Zudem seien Werbeflächen unbeteiligter Dritter mit wasserfesten Stiften beschmiert und damit unbrauchbar gemacht worden; außerdem seien an diversen Stellen Aufkleber mit aktivistischem Inhalt angebracht worden. Das Beschädigen oder Zerstören fremder Sachen ist als Sachbeschädigung strafbar, wenn Substanz oder bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. - Bedrohung (§ 241 StGB)
Schließlich sei es zu „schwersten Drohungen“ gekommen – unter anderem mit der Formulierung, man werde sich „in Budapest wiedersehen“. Ob eine solche Äußerung den Straftatbestand der Bedrohung erfüllt, hängt juristisch davon ab, ob die Begehung eines Verbrechens gegen eine Person in Aussicht gestellt wird und ob die Drohung nach Umständen ernstlich verstanden werden kann.
Gerade der Budapest-Bezug ist politisch aufgeladen: Unter dem Schlagwort „Budapest-Komplex“ laufen in Deutschland seit längerem Verfahren gegen mutmaßliche Mitglieder der in Medien auch „Hammerbande“ genannten Antifa-Ost. Die Bundesanwaltschaft (Generalbundesanwalt) erhob u. a. Anklage wegen versuchten Mordes in zwei Fällen im Zusammenhang mit Angriffen in Budapest (Anfang 2023) und weiteren Taten. In diesem Kontext könne eine „Budapest“-Anspielung – so die AfD – von Betroffenen sehr wohl als konkrete Gewaltandrohung verstanden werden.
Versammlungsrecht: Pflichten der Leitung – behördliche Auflagen möglich
Die AfD fordert zudem eine schärfere Betrachtung der Verantwortung der Versammlungsleitung der Gegenkundgebung. Nach dem Versammlungsgesetz bestimmt der Leiter den Ablauf und hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. Soweit von einer Versammlung im Freien auszugehen war, kämen – bei hinreichenden Gefahrenprognosen oder bei Verstößen – auch Auflagen oder im Extremfall eine Auflösung nach § 15 VersG in Betracht. Die Versammlungsleitung hat bewusst zugelassen, dass sich Kräfte der militanten und linksterroristischen Antifa unter die Teilnehmer mischten.
Die AfD betont, eine Veranstaltung sei nicht mehr „friedlich“, wenn Teilnehmende, Gäste oder Dienstleister sich bedroht fühlen müssten. Auch waren Teilnehmer zu sehen, die gegen das so genannte „Vermummungsverbot“ verstoßen haben. Der diesbezügliche Einwand FFP2 Masken wären erlaubt kann an dieser Stelle nicht überzeugen. Es kann schliesslich nicht auf das verwendete Tatmittel angkommen, ob eine verbotene Unkennlichmachung der Person vorliegt oder nicht. Wenn sich der Teilnehmer unkenntlich macht, liegt jedenfalls ein Verstoß gegen das „Vermummungsverbot“ vor. Ob die geschilderten Vorgänge straf- und versammlungsrechtlich in dem behaupteten Umfang nachweisbar sind, ist Sache der Ermittlungsbehörden und der Gerichte. Die geschädigten , insbesondere unbeteiligte Dritte haben ein Recht auf Aufklärung. Abschliessend muss auf die aus unserer Sich besonders verwerfliche Tatsache hingewiesen werden, dass Demonstrationsteilnehmer ihre hierzu mitgebrachten Kinder dazu animierten sich an den Verbalentgleisungen aus der untersten Schublade zu beteiligen. All dies konnte sich unter den Augen und unter der Verantwortung der Versammlungsleitung abspielen. Es stellt sich die Frage ob die Versammlungsleitung-/Anmelder der Demonstration über die charakterliche Eignung verfügt um genehmigungsfähig eine Sondernutzungserlaubnis zu erhalten.
Hinweis zur Einordnung: Der Trierischer Volksfreund ist für die hier angegriffenen Artikel online technisch nicht direkt abrufbar (Zugriffsbeschränkung). Der vorliegende Bericht spiegelt deshalb die von uns geschilderte Gegenposition der AfD und ordnet sie anhand der gesetzlichen Tatbestände und öffentlich einsehbarer Mobilisierungsaufrufe ein.
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